Änderung der Disziplinarordnung für den "Südtiroler Apfel" g.g.A.
Das Südtiroler Apfelkonsortium ist seit dem 12. März 2008 das Schutzkonsortium für die von der europäischen Union geschützte Qualitätsmarke mit geografischer Angabe „Südtiroler Apfel“ (beauftragt vom italienischen Landwirtschaftsministerium gemäß Art. 53, Abs. 15 des Gesetzes Nr. 128/1998).
| © Südtiroler Apfelkonsortium
Am 29. Januar 2021 hat das Südtiroler Apfelkonsortium einen Abänderungsantrag für die Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Südtiroler Apfel“ beim Landwirtschaftsministerium eingereicht, der mit prot. uscita Nr. 0166273 vom 12. April 2021 vom Ministerium positiv bewertet wurde.
Die positiv bewertete abgeänderte Produktspezifikation wurde im Amtsblatt der Republik Italien vom 14.04.2021 veröffentlicht. Im Sinne der Ministerialdekrete Nr. 6291 vom 08. Juni 2020 und Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 können physische oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt Widerspruch gegen die beantragte Abänderung erheben. Sollten keine oder keine zulässigen Widersprüche eingehen, wird der Abänderungsantrag der Produktspezifikation zur weiteren Behandlung an die EU-Kommission in Brüssel übermittelt.
Aufgrund der COVID19-Pandemie kann die öffentliche Versammlung nach Art. 8 des Ministerialdekrets Nr. 12511/2013 (sog. „riunione di pubblico accertamento“) nicht stattfinden, da mit Ministerialdekret Nr. 6291/2020 besagter Art. 8 zeitweilig ausgesetzt wurde. Die öffentliche Versammlung wird somit aktuell durch eine weitestmögliche Verbreitung der abgeänderten Produktspezifikation ersetzt. Aus diesem Grund wird mit gegenständlichem Schreiben die abgeänderte Produktspezifikation hier veröffentlicht.
Die positiv bewertete abgeänderte Produktspezifikation wurde im Amtsblatt der Republik Italien vom 14.04.2021 veröffentlicht. Im Sinne der Ministerialdekrete Nr. 6291 vom 08. Juni 2020 und Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 können physische oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt Widerspruch gegen die beantragte Abänderung erheben. Sollten keine oder keine zulässigen Widersprüche eingehen, wird der Abänderungsantrag der Produktspezifikation zur weiteren Behandlung an die EU-Kommission in Brüssel übermittelt.
Aufgrund der COVID19-Pandemie kann die öffentliche Versammlung nach Art. 8 des Ministerialdekrets Nr. 12511/2013 (sog. „riunione di pubblico accertamento“) nicht stattfinden, da mit Ministerialdekret Nr. 6291/2020 besagter Art. 8 zeitweilig ausgesetzt wurde. Die öffentliche Versammlung wird somit aktuell durch eine weitestmögliche Verbreitung der abgeänderten Produktspezifikation ersetzt. Aus diesem Grund wird mit gegenständlichem Schreiben die abgeänderte Produktspezifikation hier veröffentlicht.